SATZUNG

Stand: 07.04.2014


Die Freie Wählergemeinschaft Germering beschloß in ihrer   Hauptversammlung am 24.07.1979 sich die Rechtsform eines Vereins unter gleichem Namen zu geben. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Die Hauptversammlung beschloss folgende Vereinssatzung:

 

§ 1 Name Sitz Geschäftsjahr

 

  1. Der am 24.7.1979 in Germering gegründete Verein führt den Namen

    "Freie Wählergemeinschaft Germering" - nachfolgend, "Verein" genannt -

2.   Der Sitz des Vereines ist Germering.

3.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

4.   Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

 

§ 2 Zweck, Ziele, Finanzen

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke Sinne des Abschnittes
    "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereines ist der Zusammenschluß parteifreier Bürger der Gemeinde Germering mit dem Ziele am
    kommunalpolitischen Geschehen der Gemeinde Germering wie auch am politischen Geschehen des Landkreises
    Fürstenfeldbruck mitzuwirken, sowie an den Lösungen von Gemeinde- und kreispolitischen Aufgaben
    mitzuarbeiten.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

     3.1 Beteiligung an den Wahlen aller kommunalen Ebenen mit vom Verein aufgestellten Kandidaten.

     3.2 Die Wahrnehmung von Bürgerinteressen im Gemeinde- und Kreisrat und gegenüber deren Verwaltungen.

4.  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

     2.  a) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
             Aus einem evtl. Überschuß sind Rücklagen zu bilden, die ebenso nur für die satzungsgemäßen
             Vereinszwecke zu verwenden sind.

          b) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Die Tätigkeit des Vorstandes und der
              Vorstandschaft für den Verein ist ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
              Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1. Ordentliches Mitglied des Vereins können alle natürlichen Personen die das Wahlrecht in der Gemeinde Germering
    besitzen.

2. Ordentliche Mitglieder des Vereines dürfen keiner politischen Partei angehören.
    Ausgenommen hiervon ist die Mitgliedschaft in der Partei Freie Wähler.
    Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist weiterhin die Anerkennung der Zielsetzung des Vereines, seine Satzung
    und seine ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse.

3. Jede natürliche und juristische Person kann in den Verein als "förderndes Mitglied" aufgenommen werden.

4. für die Aufnahme entscheidet auf deren Antrag:

    4.1 bei ordentlichen Mitgliedern der Vorstand

    4.2 bei fördernden Mitgliedern, der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der 2. Vorsitzende

5. Die Mitgliedschaft endet bei:

     5.1 ordentlichen Mitgliedern

           5.1.1 Durch schriftliche Austrittserklärung innerhalb einer Kündigungsfrist von 3 Monaten;

           5.1.2 Eintritt in eine politische Partei oder aktive Mitarbeit in eine andere gemeindepolitische oder
                   kreispolitische Gruppierung.

           5.1.3 durch den von der Vorstandschaft beschlossenen Ausschluß aus dem Verein, falls die Interessen des
                    Vereines eine solche Maßnahme für notwendig erscheinen lassen;

           5.1.4 mit dem Wegzug aus der Gemeinde Germering, wenn damit der Verlust des aktiven Wahlrechts zu den
                   Gemeinderatswahlen in Germering erlischt;

           5.1.5 durch Tod.

      5.2 fördernden Mitgliedern

           5.2.1 durch schriftliche Austrittserklärung:

           5.2.2 durch Ausschluss wie § 3 Ziffer 5.1.3

           5.2.3 durch Tod.

      5.3 Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes gem. vorstehenden Ziffern 5.1.3 und 5.2.2 ist dieser Beschluss
            durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.

 

§ 4 Beiträge

 

Die Durchsetzung der Ziele des Vereines ist durch Beiträge und Spenden zu finanzieren.
Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 5 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Vorstandschaft
  3. die Mitgliederversammlung 

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Sie besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern.
    Die fördernden Mitglieder sind zu den Sitzungen der Mitgliederversammlungen einzuladen.
    Sie haben in der Mitgliederversammlung beratende Stimme.

2. Die Mitgliederversammlung ist im ersten Quartal eines Kalenderjahres durch den Vorsitzenden einzuberufen.
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden einzuberufen:

       2.1 auf Beschluss des Vorstandes oder der Vorstandschaft

       2.2 wenn dies 1/4 aller Mitglieder des Vereines schriftlich fordern.

3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich oder durch elektronische
    Medien mit einer Frist von mindestens 14 Tagen und Angabe der Tagesordnung, über die der Vorstand beschließt.

4. Die Mitgliederversammlung ist mit mindestens 7 erschienenen ordentlichen Mitgliedern beschlussfähig.
    Erscheinen weniger als 7 ordentliche Mitglieder, ist die Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung
    erneut fristgemäß einzuladen. Diese erneut einberufene Mitgliederversammlung beschließt dann ohne Rücksicht
    auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

5. Die Mitgliederversammlung

       5.1 wählt auf die Dauer von 3 Jahren:

               5.1.1 die Mitglieder des Verstandes (§ 8 Ziffer 1)

               5.1.2 mindestens 3 Mitglieder zur Vorstandschaft (§ 7 Ziffer 1.3)

               5.1.3 zwei Finanzrevisoren (§ 10 Ziffer 3)

               5.1.4 Delegierte bzw. Abgeordnete zu anderen politischen Gruppierungen u. ä.

       5.2 beschließt über:

               5.2.1 Entlastung des Vorstandes (§ 6 Ziffer 2, Absatz 1)

               5.2.2 Aufstellung einer Kandidatenliste bei Gemeinderatswahlen (§ 2 Ziff. 3.1)

               5.2.3 Nominierung von Kandidaten für die Kreistagswahl (§ 2 Ziff, 3.1)

               5.2.4 Satzungsänderungen (§ 11 Ziffer 2.1)

               5.2.5 Auflösung des Vereines (§ 11 Ziffer 2.2. §12)

6. Anträge für die Mitgliederversammlung können von ordentlichen Mitgliedern bis spätestens 5 Tage vorher schriftlich -
    unter Angabevon Gründen - an den 1. oder 2. Vorstand eingereicht werden.

 

§ 7 Vorstandschaft

 

1. Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:

     1.1 dem Vorstand (§ 8 Ziffer 1).

     1.2 den Mitgliedern der Gemeinderatsfraktion

     1.3 den von der Mitgliederversammlung zur Vorstandschaft gewählten - mindestens 3 - Mitgliedern.
           Diese Vorstandschaftsmitglieder sollen insbesondere für folgende Aufgaben berufen werden:

            a) Öffentlichkeitsarbeit und Werbung

            b) Pressearbeit

            c) Organisationsarbeit

            d) kommunalpolitischer Arbeitskreis

2. Der Vorsitzende beruft die Vorstandschaft:

     2.1 auf Beschluss des Vorstandes,

     2.2 auf Wunsch von mindestens 4 Mitgliedern der Vorstandschaft unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit
          einer Frist von mindestens 8 Tagen ein.
          Anträge für die Vorstandschaftssitzungen durch Mitglieder dieses Organes müssen spätestens 3 Tage vor
          Sitzungsbeginn dem 1. oder 2. Vorsitzenden mit Begründung schriftlich zugeleitet sein.

3. Die Vorstandschaft beschließt nur über anstehende Fragen, soweit diese nach § 6 Ziffer 5, nicht ausdrücklich der
    Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
    Die Vorstandschaft gibt sich Ihre Geschäftsordnung selbst, in Abstimmung mit der Geschäftsordnung des
    Vorstandes (§ 8 Ziffer 3)

 

§ 8 Vorstand

 

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem

       1.1 1. Vorsitzenden

       1.2 2. Vorsitzenden

       1.3 Schatzmeister

       1.4 Schriftführer

2. Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
    Er bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
    Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes aus dem Vorstand, kann das freigewordene Amt durch die
    Vorstandschaft bis zur Nachwahl besetzt werden.

3.  Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

 

§ 9 Vertretung des Vereins

 

1. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten jeder für sich alleine, der Schatzmeister
    und der Schriftführer gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

2. Im Innenverhältnis ist bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden der 2. Vorsitzende Vertreter.
    Bei Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden der Schatzmeister und der Schriftführer gemeinsam.

3. Der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung oder in seinen Auftrag der 2. Vorsitzende leiten die Sitzungen aller
    Organe des Vereines gem. § 5.
    Sind der 1. und der 2. Vorsitzende verhindert, so werden diese vertreten - in der Reihenfolge - von dem
    Schatzmeister und dem Schriftführer.

 

§10 Schatzmeister, Finanzrevisoren

 

1. Dem Schatzmeister obliegt die Entgegennahme und Verwaltung aller Zahlungseingänge für den Verein sowie die
    Auszahlung der vom Vorstand angewiesenen Beträge. Die weiteren Rechte und Pflichten werden durch
    Vorstandsbeschluss geregelt.

2. Der Schatzmeister ist für eine ordentliche Buchführung, in einfacher Form aller Vereinsfinanzen verantwortlich,

3. Die durch die Mitgliederversammlung gem. § 5 Ziff. 5.1.3 gewählten Finanzrevisoren prüfen die Buchführung und
    Belege vor der in § 6 Ziffer 2 Absatz 1 festgelegten Mingliederversammlung. Sie geben ihren Prüfungsbericht in der
    Sitzung dieser Mitgliederversammlung.

4. Die Finanzrevisoren können darüber hinaus jederzeit die Buchführung und Belege nach zeitlicher Vereinbarung mit dem
    Schatzmeister überprüfen.

 

§ 11 Beschlüsse, Sitzungsprotokolle

 

1. Das Mitglied jedes Organes nach § 5 kann nur sein eigenes Stimmrecht ausüben. Eine Stimmübertragung ist unzulässig. Das
    Stimmrecht kann nur bei Anwesenheit in der Sitzung ausgeübt werden.

2. In allen Organen werden die Beschlüsse bei folgenden Ausnahmen mit einfacher Mehrheit gefällt:

     2.1 Für Satzungsänderungen (§ 6 Ziffer 5.2.4) sind die Stimmen von 2/3, und

     2.2 für die Auflösung des Vereines (§ 6 Ziffer 5.5) von ¾ der erschienen Mitglieder erforderlich.

3. Die Beschlußfassung erfolgt offen, sofern nicht mindestens 1 Mitglied geheime Abstimmung fordert. Wahlen § 6
    Ziffer 5.1 werden in geheimer Wahl durchgeführt.

4. Über alle Sitzungen der Organe sind Niederschriften als Ergebnisprotokolle zu fertigen, vom Protokollführer und
    Sitzungsleiter zu unterzeichnen und vom Schriftführer zu verwahren.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für eine Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53  AO 1977 wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen und bedürftig sind.

 

 

Unterschriften

 

Konrad Sutor                                 Walter Fischer

 

Helmut Riedel                                Erika Engelen

 

Herbert Thiemann                          Martin Keller

 

Kurt Ullmann                                 Josef Huber

 

 

Der Verein wurde am 2.6.1981 unter Nr. VR 304 in das Vereinsregister beim Amtsgericht - Registergericht - Fürstenfeldbruck eingetragen.
 

Fürstenfeldbruck, den 5. Juni 1981
 

Unterschrift   Waltenberger

(Waltenberger)

Rechtspfleger